Satzung des Zukunftsraum Weilersbach e.V. Stand 29.09.2020
§ 1 Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen Zukunftsraum Weilersbach(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." (2) Der Sitz des Vereins ist Oberried.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Inobhutnahme, Außerschulischer Lernort, Spiel-und Schutzraumprojekte im In- und Ausland, Jugendfreizeiten, Werkstattbetrieb einschließlich Ausbildungsplätze, Seminare, Tagungen und kulturelle Veranstaltungen. (3) Der Satzungszweck wird durch vier Säulen getragen
a) Außerschulischer Lernort. Für schulmüde Kinder und Jugendliche, aber auch für Sinn suchende junge Menschen auf der Schwelle in die Arbeitswelt, bietet der Zukunftsraum Weilersbach verschiedene Möglichkeiten. Kinder können hier in Werkstätten und im Umgang mit Natur und Tier, Tätigkeiten und Aufgaben finden, die sie wieder ihre Selbstwirksamkeit spüren lassen. Egal, ob nur für wenige Tage, Wochen oder auch Monate, soll der Ort Kindern und Jugendlichen wieder ein Vertrauensverhältnis zur Welt und zu sich selbst ermöglichen. Einzelne Kinder und Jugendliche können auch mit auf die Sozialfahrten von KuKuk Kultur e.V. gehen, um Kindern in schwierigen oder Notsituationen einen Schutz-und Spielraum zu bauen. Hier erfahren sie unmittelbar, wie sinnvoll ihr Handeln ist.
b) Inobhutnahme: Eine Wohngruppe für Kinder im Alter von 8-16 Jahren bietet 4 Notplätze. Die oberste Prämisse im Rahmen der Inobhutnahme ist der Schutz des jungen Menschen und die Sicherung des Kindeswohls. Dies geschieht durch entsprechende räumliche Voraussetzungen, mit dafür speziell geschultem Fachpersonal und einer engen Kooperation mit dem Jugendamt, der Polizei und ärztlichen Notdiensten. Im Vordergrund steht die Beruhigung und Deeskalation einer krisenhaften Situation und die Sicherstellung eines stabilen Rahmens, in dem sich der junge Mensch wohl und sicher fühlen kann, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wird. Diese kann vorzugsweise über den im Konzept integrierten Clearer gefunden werden.
C) 3. Kinder- und Jugendfreizeiten im In-und Ausland Unter anderem auf dem Grundstück des Zukunftsraums Weilersbach werden thematische Kinder- und Jugendfreizeiten, Klassenfahrten und Familienseminare für unterschiedliche Altersstufen angeboten. Themen sind u.a.: Zirkus, Naturerfahrung, Bauen und Gestalten, Landwirtschaft, Tanzen und Theater. Es wird Wert darauf gelegt, dass die Freizeiten sowohl von Kindern aus Jugendhilfeeinrichtungen, wie auch Kindern aus geregelten Elternhäusern besucht werden können. Hier wird auf eine harmonische Mischung geachtet. Grundhaltung die in den Freizeiten vermittelt werden soll, ist ein großes Maß an Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen bei der Gestaltung des Miteinanders.
d) Frei-Spiel-Akademie Frei-Spiel-Biennale, Kurse und Seminare für Pädagogen, Studenten, Erzieher, Handwerker, Politiker, Architekten und Gestalter und andere Interessierte. Vorträge in Schulen und bei Tagungen, Lehrfilmprojekte, künstlerische Darbietungen.
Der satzungsmäßige Zweck des Vereins kann auch durch die Beschaffung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO) oder durch Zuwendung von Mitteln an eine solche Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 2 AO) verwirklicht werden. (5) Zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks kann der Verein die Hilfe geeigneter Menschen, Einrichtungen und Institutionen in Anspruch nehmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Der Verein bevorzugt Fördermitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist; bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Auf die Erhebung von Beiträgen kann auch verzichtet werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand, 3. der Beirat. (optional)
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist auch um neue Tagesordnungspunkte zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt einen anderen Versammlungsleiter.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins oder Umwandlungen gemäß des Umwandlungsgesetzes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr.
(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht 1 – 3 Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung enthalten. Über die Gewährung und die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Gewährung der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes).
(8) Gegebenenfalls kann durch den Vorstand ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden.
(9) Die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch den Verein werden vom Vorstand schriftlich in einer „Datenschutzordnung“ festgelegt, die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.
(10) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen, der aus 3 bis 5 Personen bestehen soll und für die Dauer von 5 Jahren gewählt wird; seine Mitglieder bleiben im Amt, bis jeweils neue gewählt sind und die Wahl angenommen haben. Wiederwahl ist möglich. Verlässt ein Mitglied den Beirat vor Ablauf seiner Amtszeit, können die übrigen Mitglieder ein neues Mitglied kooptieren; bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das neue Mitglied des Beirats für die restliche Amtszeit zu bestätigen.
(2) Ist ein Beirat berufen, so obliegen ihm die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Beschluss über die Gewährung und die Höhe einer Vorstandsvergütung, der Abschluss von Dienstverträgen mit dem Vorstand im Namen des Vereins.
(3) Er kann jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Vorstands nehmen
(4) Der Beirat kann eine Vergütung bis zur Grenze des § 3 Nr. 26a EStG neben der Erstattung nachgewiesener, notwendiger und angemessener Aufwendungen erhalten. (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein KuKuk Kultur e.V. ( Sitz in Stuttgart – D ) (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Schutz der Kindheit, Kinder und Jugendliche die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind).